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Rechtsanwalt Disziplinarverfahren bei Beamten Dresden

Dienstleistung im Strafrecht

Disziplinarverfahren: Zusammenfassung und Auswirkungen

Gegen Sie wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet? Das Disziplinarrecht betrifft Beamte, Soldaten und Richter. Bei Verstößen gegen ihre Pflichten wird ein Disziplinarverfahren seitens des Dienstherrn durchgeführt, um mögliche Dienstvergehen zu prüfen. Die Konsequenzen können je nach Schwere des Vorwurfs einen Verweis, eine Geldbuße, die Kürzung der Dienstbezüge, eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beinhalten. Zusätzlich müssen die Kosten des Verfahrens vom Beamten getragen werden, wenn der Dienstherr gegen ihn entscheidet.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Vorwurf erfolgreich zu widerlegen oder die Sanktionen zu minimieren. Da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern können und sowohl psychisch als auch finanziell belastend sind, empfiehlt es sich, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Beamtenrecht zu kontaktieren, um gegen das Disziplinarverfahren vorzugehen.

Im Weiteren wird nur noch von Beamten gesprochen, da diese Berufsgruppe am häufigsten betroffen ist. Soldaten und Richter werden gleichermaßen angesprochen.

Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Ein Disziplinarverfahren wird üblicherweise eingeleitet, wenn der Verdacht besteht, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat.

  • Bundesbeamte fallen unter das Bundesdisziplinargesetz (BDG).

  • Je nach Bundesland müssen Landesbeamte das entsprechende Landesdisziplinargesetz beachten, z.B. HDG in Hessen, LDG in Baden-Württemberg oder LDG in Rheinland-Pfalz.

  • Nicht verbeamtete Angestellte im öffentlichen Dienst unterliegen allgemeinen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Kündigung und Abmahnung und werden nicht in ein Disziplinarverfahren einbezogen.

  • Die Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist stets das Vorliegen eines Dienstvergehens, sowohl für Bundes- als auch Landesbeamte.

    • Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter schuldhaft seine ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (gemäß § 47 I BeamtStG bzw. § 77 BBG).

  • Beispiele für Dienstvergehen sind:

    • Massiver Arbeitszeitbetrug

    • Alkoholkonsum mit Auswirkungen auf den Dienst des Beamten

    • Bestechlichkeit

    • Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen

    • Mobbing von Kollegen

    • Untreue

  • Auch außerdienstliches Verhalten kann als Dienstvergehen betrachtet werden, wenn es das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung des Dienstes beeinträchtigt. Beispiele für außerdienstliches Fehlverhalten sind:

    • Drogenhandel und -erwerb

    • Meineid

    • Unerlaubte Nebentätigkeit

    • Trunkenheitsfahrt

    • Verfassungsfeindlichkeit

Disziplinarverfahren im öffentlichen Dienst: Ablauf und Konsequenzen

Bei Bestätigung des Verdachts einer Pflichtverletzung stehen dem Dienstherrn verschiedene Disziplinarmaßnahmen gemäß den Gesetzestexten zur Verfügung. 

Bei der Auswahl dieser Maßnahmen besteht kein uneingeschränkter Spielraum. Es gilt, nach pflichtgemäßem Ermessen vorzugehen.

  • Die gewählte Disziplinarmaßnahme muss in angemessenem Verhältnis zum Vorwurf stehen.

    • Es gilt als Faustregel: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto einschneidender darf die Disziplinarmaßnahme sein.

Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:

  • Verweis:

    • Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn und signalisiert die Missbilligung des Verhaltens des Beamten.

    • Er muss explizit als Verweis benannt werden, da einfache Rügen keine Disziplinarmaßnahmen darstellen.

  • Geldbuße:

    • Die Höhe der Geldbuße kann bis zur monatlichen Dienstbezüge des Beamten betragen und somit erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

    • Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

  • Kürzung der Dienstbezüge:

    • Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus.

    • Die Dienstbezüge können um höchstens ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

    • In dieser Zeit ist in der Regel keine Beförderung des Beamten möglich.

  • Zurückstufung:

    • Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt.

    • Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:

    • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die drastischste Disziplinarmaßnahme und entspricht in etwa einer Kündigung eines Angestellten.

    • Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit nachhaltig erschüttert haben.

    • Beispiele: Ausstellung falscher Pässe gegen “Geldspenden”, Vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten, offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik, Täuschung bei der Beantragung von Sonderurlaub und anschließende unrichtige Vorlage eines Attests für eine Fernreise.

  • Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

  • Wichtig: Beamte werden auch ohne Disziplinarverfahren automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden.

    • In diesem Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

  • Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf Pension, werden jedoch normalerweise in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

  • Auch im Ruhestand können pensionierte Beamte von Disziplinarmaßnahmen betroffen sein, die zu einer Kürzung oder vollständigen Aberkennung ihrer Pension führen können.

    • In diesem Fall kann die Pension höchstens um ein Fünftel für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Folgen und Konsequenzen: Welche Disziplinarverfahren drohen?

Wenn sich der Verdacht einer Pflichtverletzung bestätigt, stehen dem Dienstherrn verschiedene Disziplinarmaßnahmen gemäß den Gesetzestexten zur Verfügung.

Bei der Wahl dieser Maßnahmen hat er keine uneingeschränkte Freiheit, sondern muss gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.

  • Die Disziplinarmaßnahme muss in angemessenem Verhältnis zum Vorwurf stehen.

    • Es gilt die Faustregel: Je schwerwiegender das Dienstvergehen, desto drastischer darf die Disziplinarmaßnahme ausfallen.

Es kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, darunter:

  • Verweis:

    • Ein Verweis ist eine schriftliche Rüge des Dienstherrn, mit der er seine Missbilligung des Verhaltens des Beamten zum Ausdruck bringt.

    • Ein einfacher Verweis muss als solcher explizit benannt werden, da sonst keine Disziplinarmaßnahme vorliegt.

  • Geldbuße:

    • Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten verhängt werden und hat somit erhebliche finanzielle Auswirkungen.

    • Die genaue Höhe liegt im Ermessen des Dienstherrn und hängt von der Schwere des Dienstvergehens ab.

  • Kürzung der Dienstbezüge:

    • Im Gegensatz zur Geldbuße wirkt sich die Kürzung der Dienstbezüge langfristig aus. Sie kann bis zu einem Fünftel der Bezüge für bis zu drei Jahre betragen.

    • Während dieser Zeit ist in der Regel eine Beförderung des Beamten ausgeschlossen.

  • Zurückstufung:

    • Bei einer Zurückstufung wird der Beamte in ein Amt derselben Laufbahn mit einem niedrigeren Grundgehalt versetzt.

    • Eine erneute Beförderung ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis:

    • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entspricht in etwa der Kündigung eines Angestellten und ist die drastischste Disziplinarmaßnahme.

    • Sie wird nur bei schwerwiegenden Dienstvergehen verhängt, die das Vertrauen des Dienstherrn oder der Öffentlichkeit endgültig erschüttert haben.

    • Beispiele hierfür sind Ausstellung falscher Pässe gegen “Geldspenden”, vorsätzliche Misshandlung eines unbewaffneten Demonstranten durch einen Polizisten sowie offene Sympathie für den Nationalsozialismus, Holocaust-Leugnung oder Leugnung der Legitimität der Bundesrepublik.

  • Nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine erneute Ernennung zum Beamten nicht möglich, auch nicht in anderen öffentlichen Beschäftigungsverhältnissen.

  • Wichtig: Beamte werden auch automatisch aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn sie von einem Gericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden.

    • In einem solchen Fall gelten sie als ungeeignet für das Beamtenverhältnis.

  • Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verlieren Beamte auch ihre Ansprüche auf Pension, werden jedoch normalerweise in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert.

  • Selbst im Ruhestand sind pensionierte Beamte von möglichen Disziplinarmaßnahmen betroffen, die zu einer Kürzung oder Aberkennung ihrer Pension führen können.

    • Auch hierbei kann maximal ein Fünftel der Pension für bis zu drei Jahre gekürzt werden.

Darüber darf der Dienstherr entscheiden

  • Verweise, Geldbußen und die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts können vom Dienstherrn direkt durch einen Verwaltungsakt angeordnet werden (“Disziplinarverfügung”).

  • Hingegen erfordern Zurückstufungen, die Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eine Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht seitens des Dienstherrn.

    • Diese Maßnahmen sind besonders einschneidend für den Beamten und müssen daher in jedem Fall von einem Verwaltungsrichter erneut überprüft werden.

So können sich Beamte juristisch verteidigen

  • In den meisten Fällen ist es ratsam, gegen die Disziplinarmaßnahme vorzugehen.

    • Aufgrund der anspruchsvollen Rechtsmaterie ist dies jedoch ohne professionelle Unterstützung kaum machbar.

  • Im Falle einer negativen Entscheidung im Disziplinarverfahren hat der Beamte die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einzulegen.

    • Grundsätzlich steht dafür ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung, der ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Disziplinarmaßnahme beginnt.

  • Durch den Widerspruch kann der Beamte seine Auffassung zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens fehlerhaft ist.

  • In der Regel ist die oberste Dienstbehörde für diese Angelegenheit zuständig.

    • Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, bleibt nur noch der Gang vor das Verwaltungsgericht.

    • Bei Zurückstufungen, dem Entzug des Ruhegehalts oder der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kommt es sowieso zu einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Das kann ich für Sie bei einem Disziplinarverfahren tun

Seit vielen Jahren bin ich als Rechtsanwalt im Bereich des Disziplinarrechts tätig und stehe Ihnen mit kompetenter Unterstützung zur Seite, um die bestmöglichen Ergebnisse in Disziplinarverfahren zu erzielen.

In folgenden Bereichen können Sie von meinen Diensten profitieren:

  • Anfängliche Beratung:

    • Ausführliche Beratung zu den möglichen Konsequenzen eines Disziplinarverfahrens in Ihrem speziellen Fall.

    • Gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um den besten Lösungsweg zu erarbeiten.

  1. Vertretung gegenüber dem Dienstherrn/Beamten:

    • Kommunikation mit der Gegenseite, um das Verfahren möglichst rasch einzustellen.

  2. Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren:

    • Im Falle einer Gerichtsverhandlung verteidige ich entschlossen Ihre Rechte.

  3. Suspendierung und Kürzung der Bezüge:

    • Gegen vorläufige Maßnahmen wie Suspendierung oder Kürzung der Bezüge können unter Umständen Widersprüche oder Klagen erhoben werden, da Disziplinarverfahren oft mehrere Monate dauern.

    • Bei Bedarf vertrete ich Sie auch in dieser Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht.

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Disziplinarverfahren stellen sowohl für den Dienstherrn als auch für die Beamten eine Belastung dar. In solchen Situationen ist die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt für Disziplinarrecht unverzichtbar. Sie können auf unser Fachwissen und unsere Erfahrung vertrauen.
Ein Disziplinarverfahren ist ein juristisches Verfahren zur Untersuchung des Verhaltens eines Beamten bezüglich möglicher Pflichtverstöße oder Dienstvergehen.
Das Disziplinarverfahren ist gemäß § 22 BDG zwingend zu unterbrechen, wenn parallel ein Strafverfahren zu den gleichen Vorfällen läuft. Nach rechtskräftigem Strafurteil sind gemäß § 23 Abs. 1 BDG die festgestellten Fakten im Disziplinarverfahren verbindlich.
Der Dienstherr ist berechtigt, Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße und Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts eigenständig anzuordnen. Hingegen bedürfen Maßnahmen wie Zurückstufung, Aberkennung des Ruhegehalts oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht.
Übliche Verfehlungen im Dienst umfassen: deutliche Fälle von Arbeitszeitbetrug, Dienstbeeinträchtigung aufgrund von Alkoholkonsum, Bestechlichkeit, Missachtung dienstlicher Anordnungen, Mobbing gegenüber Kollegen oder Untreue. Außerdienstliche Vergehen umfassen beispielsweise Drogenhandel und -besitz oder Meineid.
Je nach Schwere des Dienstvergehens besteht die Möglichkeit, mit einem Verweis, einer Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge, einer Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis belegt zu werden.

Ja, Beamte haben das Recht, gegen Disziplinarmaßnahmen Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls vor Gericht zu klagen.

Das Disziplinarverfahren soll zügig durchgeführt werden und in der Regel innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Das Prinzip der Beschleunigung ist maßgeblich. Im Falle eines Widerspruchs beträgt die Frist für den Widerspruch einen Monat und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Disziplinarmaßnahme bekannt gegeben wird.
Bei einer Disziplinarmaßnahme wird in erster Linie das dienstliche Verhalten eines Beamten geprüft, während eine strafrechtliche Verfolgung die Verletzung von Gesetzen und strafrechtlichen Vorschriften untersucht.
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist es nicht möglich, erneut zum Beamten ernannt zu werden. Dies gilt auch für weitere Anstellungsverhältnisse im öffentlichen Dienst.
Ein Disziplinarverfahren ist ein formales Verfahren, das von einer Organisation oder Institution durchgeführt wird, um eine Person für mutmaßliches Fehlverhalten oder Verstöße gegen Regeln zur Verantwortung zu ziehen.

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