Strafverteidigung Dornbach - Fachanwältin für alle Bereiche des Strafrechts

Rechtsanwalt Missbrauch von Schutzbefohlenen Dresden

Dienstleistung im Sexualstrafrecht

Missbrauch von Schutzbefohlenen, gemäß § 174 StGB - Wir stehen Ihnen mit juristischem Beistand zur Seite.

Sexueller Missbrauch tritt in diversen Erscheinungsformen auf und zählt zu den schwerwiegendsten Straftaten. Der Vorwurf einer Missbrauchstat wiegt schwer für den Beschuldigten. Insbesondere dann, wenn der Täter in einem engen Vertrauensverhältnis zum Opfer steht und sexuelle Handlungen vornimmt, kann es sich um den “Sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen” gemäß § 174 Strafgesetzbuch (StGB) handeln.

Stellt sich der Verdacht des sexuellen Missbrauchs dar, kommt es oft zu einem Aussage-gegen-Aussage-Szenario. Aus diesem Grund ist es von Bedeutung, zeitnah einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu konsultieren. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite bei der Beweissicherung und/oder Abwehr der Anschuldigungen. Denn im Falle einer Verurteilung wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen droht nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch die Zerstörung Ihres persönlichen Umfelds.

In diesem Beitrag erhalten Sie weiterführende Informationen zu den erforderlichen Voraussetzungen und den möglichen Strafen im Zusammenhang mit dieser Straftat.

Tatobjekt: Schutzbefohlener gemäß § 174 StGB?

Die Delikte sind ausschließlich gegenüber Schutzbefohlenen strafbar. Schutzbefohlener bezeichnet eine Person, zu der ein Obhuts- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht.

  • Obhutsverhältnis

    • Ein Obhutsverhältnis entsteht, wenn eine Person einer anderen Person zur Erziehung, Betreuung in der Lebensführung oder Ausbildung anvertraut wurde. 

    • Dies kann gesetzlich (z. B. Eltern), aufgrund der tatsächlichen Stellung (z. B. Lehrer) oder durch eigenverantwortliche Übernahme von Verantwortung (z. B. Trainer) begründet sein.

  • Abhängigkeitsverhältnis

    • Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Schutzbefohlener dem Täter in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis untergeordnet ist, sei es als unmittelbarer oder mittelbarer Vorgesetzter. 

    • Hierbei ist eine rechtliche Bindung erforderlich, wobei bloße Gefälligkeiten oder Hilfstätigkeiten nicht ausreichen.

  • Die Unterscheidung zwischen Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnissen ist nicht immer eindeutig. 

    • In einigen Fällen kann ein Näheverhältnis gesetzlich vorgeschrieben sein, z. B. zwischen Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Leitern von Sportmannschaften, Bewährungshelfern, Lehrern, Fahrlehrern und Ausbildern in Betrieben.

  • In der Regel besteht jedoch kein gesetzliches Näheverhältnis bei 

    • Reitlehrern, 

    • Nachhilfelehrern, 

    • Praktika, 

    • Babysittern, 

    • Animateuren oder 

    • Mitarbeitern von Jugendherbergen. 

    • Die genaue Abgrenzung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt einer komplexen Einzelfallrechtsprechung.

  • Die Strafbarkeit nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.

  • Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tritt häufig in Schulen, Internaten, Sportvereinen oder Fahrschulen auf.

Welche Bedeutung hat das Alter?

Das Alter des Opfers spielt eine entscheidende Rolle und führt zu unterschiedlichen Strafbarkeitskriterien:

  • Unter 14 Jahren:

    • Wenn das Opfer unter 14 Jahren ist, liegt ein Fall von sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB vor, der zu härteren Strafen führt.

    • In diesem Zusammenhang ist der gleichzeitige sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen weniger bedeutend.

  • Zwischen 14 und 16 Jahren:

    • Bei Schutzbefohlenen im Alter von 14 bis 16 Jahren ist eine Strafbarkeit gegeben, wenn ein sexueller Missbrauch an einer Person begangen wird, die dem Täter zur Erziehung, Ausbildung oder Lebensführung anvertraut wurde.

  • Zwischen 16 und 18 Jahren:

    • Für Personen zwischen 16 und 18 Jahren ist zusätzlich ein Missbrauch der mit dem Obhutserhältnis verbundenen Abhängigkeit erforderlich.

    • Der Täter muss hierbei eine Machtstellung gegenüber dem Opfer einnehmen, die dazu führt, dass das Opfer in sexuelle Handlungen einwilligt, um Vorteile wie Geld, bessere Noten oder eine bessere Position zu erhalten.

  • Es spielt keine Rolle, von wem die Initiative ausgeht.

    • Entscheidend ist, dass die Kenntnis der besonderen Machtstellung einen maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten des Täters hatte.

    • Keine Strafbarkeit besteht jedoch, wenn zwischen dem speziellen Abhängigkeitsverhältnis und den sexuellen Handlungen kein Zusammenhang besteht.

Tathandlung: Sexuelle Handlung

Die Gerichte müssen überprüfen, ob die Handlung eine sexuelle Komponente aufweist, erheblich ist und sexuell motiviert ist.

  • Es existiert keine präzise strafrechtliche Definition für sexuelle Handlungen.

    • Entscheidend ist in erster Linie, ob eine Handlung von einem unbeteiligten Dritten als sexuell angesehen werden würde, basierend auf ihrem äußeren Erscheinungsbild.

    • Eine Handlung wird als sexuell betrachtet, wenn sie einen eindeutigen Bezug zur Sexualität aufweist, unabhängig von der inneren Motivation des Täters. Es ist unerheblich, ob die Handlung aus sexuellen Gründen, Neugier, Spaß oder anderen Beweggründen erfolgt ist.

  • Im Gegensatz dazu sind Handlungen, die auf sexuelle Motivation des Täters zurückzuführen sind, aber äußerlich keinen Bezug zur Sexualität haben, nicht strafbar.

    • Dies tritt häufig bei sadomasochistischen Praktiken auf, bei denen die sexuelle Komponente erst durch die innere Motivation erkennbar wird.

  • Wenn eine Handlung äußerlich zweideutig ist und keinen eindeutigen Bezug zur Sexualität aufweist, sollte die Auslegung eines unbeteiligten Dritten berücksichtigt werden, der alle Details der Situation kennt.

    • Dadurch können Handlungen, die normalerweise nicht als “sexuelle Handlungen” betrachtet würden, strafbar sein, wenn aus dem Gesamtkontext eine sexuelle Beziehung abgeleitet werden kann.

  • Eine sexuelle Handlung muss auch in Bezug auf das geschützte Rechtsgut erheblich sein, was die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Schutzbefohlenen sind.

    • Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung erheblich, wenn sie “nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet”.

  • Bei der Beurteilung der Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung und Entwicklung kommt es auch auf den Handelnden an. Eltern haben in der Regel einen gewissen Spielraum.

  • Beispiele für sexuelle Handlungen, die als solche angesehen werden können, sind:

    • Berühren des Genitalbereichs über oder unter der Kleidung.

    • Berührung der Brüste oder des Gesäßes bei Mädchen, sei es unter der Kleidung oder nackt.

    • Zungenküsse.

    • Spreizen der Beine bei unbekleidetem Unterleib.

    • Masturbation.

    • Oberkörperentblößung während sexueller Gespräche.

    • Sitzen auf dem Opfer, mit Ankündigung, ejakulieren zu wollen.

  • Es gibt keine vollständig einheitliche und vorhersehbare Rechtsprechung in dieser Angelegenheit, daher ist die Auslegung und Interpretation der Umstände im Einzelfall entscheidend.

Vorsatz

Der Täter muss den sexuellen Missbrauch vorsätzlich begehen.

  • Dies impliziert, dass er die Handlung mit Wissen und Willen ausführt. Es genügt, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt und für möglich hält, den Straftatbestand zu erfüllen.

  • Bei Taten gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist zusätzlich erforderlich, dass der Täter die Absicht hat, sich sexuell zu erregen. Dabei genügt bereits die Steigerung einer sexuellen Erregung.

Versuch

Der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 4 StGB stellt eine strafbare Handlung dar. 

  • Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter bereits konkrete Schritte unternommen hat, um den Straftatbestand zu erfüllen, wie es in § 22 StGB beschrieben ist. 

    • Dabei muss der Täter die Schwelle erreicht haben, bei der die Tat unmittelbar bevorsteht und eine Gefährdung des geschützten Rechtsguts besteht. 

    • Zudem muss der Täter vorsätzlich handeln, das heißt, er muss den Entschluss zur Tat gefasst haben.

  • Ein Versuch kann bereits vorliegen, wenn der Täter damit beginnt, das Opfer dazu zu bewegen, sexuelle Handlungen zu dulden.

Strafanzeige

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen wird als ein Offizialdelikt eingestuft.

  • Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörde, typischerweise die Staatsanwaltschaft, die strafrechtlichen Ermittlungen automatisch einleitet, sobald sie von der Straftat Kenntnis erlangt.

  • In solchen Fällen ist kein Antrag des Opfers oder seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Strafe

  • Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich. Eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen.

  • Straftaten gemäß § 174 Abs. 3 StGB können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

  • Die konkrete Strafe hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, wie dem bestehenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter, der Dauer und Intensität der sexuellen Handlung, der Persönlichkeit des Täters und der Anzahl der vorgeworfenen Tathandlungen.

    • Allerdings können in der Rechtsprechung regionale Unterschiede auftreten.

  • Bei einer Verurteilung besteht die Möglichkeit, dass ein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Verteidigung im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist eine schwerwiegende Straftat. Bei Vorwürfen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB ist eine kompetente rechtliche Vertretung sowohl für vermeintliche Täter als auch Opfer von entscheidender Bedeutung.

Meine Kanzlei ist darauf spezialisiert, Sie in solchen Fällen zu vertreten und Ihre Rechte zu schützen.

Unsere Dienstleistungen im Sexualstrafrecht umfassen:

  • Vertretung bei polizeilichen Vorladungen

  • Unterstützung bei Hausdurchsuchungen

  • Unterstützung bei Untersuchungshaft oder Festnahme

  • Verteidigung gegen Anklagen

  • Pflichtverteidigung bundesweit

  • Rechtsmittel wie Berufung und Revision

  • Opferberatung

    • Sie haben den Verdacht, dass Sie oder Ihr Kind missbraucht wurde? Wir überprüfen Ihren Sachverhalt und geben Ihnen eine individuelle Einschätzung.

Wir verstehen die Sensibilität und Komplexität von Sexualstrafverfahren und bieten Ihnen die erforderliche Unterstützung und Fachkenntnis an. Denken Sie daran, Ihr Schweigerecht zu nutzen und sich an unsere Anwälte für Strafrecht und Sexualstrafrecht zu wenden.

Erhalten Sie eine Anzeige? Haben Sie den Verdacht, Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein? Kontaktieren Sie rechtzeitig einen Rechtsanwalt für Strafrecht und Sexualstrafrecht, um mögliche Ermittlungs- und Verfahrensfehler zu vermeiden! Wir sind für Sie da!

Ein/e Rechtsanwalt/Rechtsanwältin kann sich auf eine Person unter 16 Jahren beziehen, die ihm/ihr erzieherisch, ausbildend oder in der Lebensführung anvertraut wurde. Ebenfalls fallen Personen unter 18 Jahren, die im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind, in diese Kategorie. Minderjährige leibliche oder angenommene Kinder gelten ebenfalls als Schutzbefohlene.
Die gesetzlichen Bestimmungen zu den drei Straftatbeständen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen sehen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung bestimmter mildernder Umstände kann jedoch eine Geldstrafe verhängt werden.

Missbrauch von Schutzbefohlenen bezieht sich auf sexuelle Übergriffe oder Ausnutzung einer besonderen Schutz- oder Obhutsstellung gegenüber Minderjährigen oder schutzbedürftigen Erwachsenen.

Opfer haben die Möglichkeit, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und auch die Prüfung zivilrechtlicher Schritte wie Schadensersatzklagen in Betracht zu ziehen. Ein Rechtsanwalt, spezialisiert auf Straf- und Sexualstrafrecht, kann dabei unterstützen, die eigenen Rechte durchzusetzen.
Bei Missbrauchsfällen kommt es häufig zu einer Konfrontation von Aussagen. Daher haben medizinische Untersuchungen, Zeugenaussagen, digitale Beweismittel (wie E-Mails, Nachrichten, Bilder zur Dokumentation des Missbrauchs), psychologische Gutachten, Berichte der Betroffenen, Untersuchungen am Tatort sowie Videomaterial eine hohe Relevanz.
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen fällt gewöhnlich unter eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Tat begangen wurde. Wichtig ist zu beachten, dass die Verjährung ausgesetzt wird, bis das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Das Anfassen des Geschlechtsteils über/unter der Kleidung, das Berühren von Brüsten oder des Pos, das Küssen mit Zunge, das Spreizen der Beine bei entblößtem Unterleib, die Selbstbefriedigung, das Entblößen des Oberkörpers während sexueller Gespräche. Die Auslegung durch die Gerichte ist uneinheitlich, daher richtet sich die Einordnung nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Es gibt bestimmte Situationen, in denen Soldaten der Bundeswehr auch als Schutzbefohlene gelten, beispielsweise in einem Untergebenenverhältnis zu Vorgesetzten. In solchen Fällen findet das allgemeine Strafrecht (StGB) Anwendung, da das Wehrstrafgesetz (WStG) keine spezifischen Vorschriften für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) enthält.
Wenn es zu einer sexuellen Beziehung mit einem Schutzbefohlenen kommt, können verschiedene Straftatbestände erfüllt sein, wie beispielsweise § 174 StGB bezüglich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, § 176 StGB in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von Kindern oder § 182 StGB hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen.
Als Rechtsanwalt informiere ich Sie über die besten Verteidigungsoptionen und stehe Ihnen zur Seite. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht muss nach den Gesetzestexten sexuelle Handlungen von erheblicher Bedeutung und die Schutzbefohlenheit des Opfers nachweisen. Daraus ergeben sich häufig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

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