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Gericht bemängelt unzureichende Prüfung bei Brandstiftung mit Todesfolge

Fachbeitrag im Strafrecht

Brandstiftung in einem ländlichen Anwesen: Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

Die Frage, ob ein Brandstifter den Tod eines Menschen in Kauf nahm oder bewusst auf dessen Rettung vertraute, ist ein wiederkehrendes Thema, das auch das Landgericht Leipzig beschäftigte. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil auf, da der bedingte Vorsatz mit fehlerhaften Argumenten abgelehnt worden war.

Ein 69-jähriger Mann fühlte sich überfordert: Er lebte mit seiner Partnerin und ihrem 47-jährigen Sohn in einem renovierungsbedürftigen Bauernhaus. Der Sohn, der nach einem schweren Arbeitsunfall an mehreren Krankheiten litt und gehbehindert war, zog sich immer mehr in sein vermülltes Zimmer auf dem Dachboden zurück. Auch die Gesundheit der Partnerin des Hofeigentümers war angegriffen, und sie benötigte seine Hilfe. Der Mann konnte Haus und Grundstück allein nicht mehr versorgen. Da der Sohn sein Wohnrecht nicht aufgeben wollte und die Partnerin ohne ihn nicht ausziehen wollte, entschied er sich dazu, das Haus unbewohnbar zu machen. Er setzte in der Scheune direkt am Haus und an seinem Carport Feuer, lief dann ins Haus und rief: “Es brennt, wir müssen raus!” Seine Partnerin informierte den Sohn auf dem Dachboden über das Feuer und verließ dann mit ihrem Mann das Haus. Der Sohn konnte sich nicht retten und verstarb an einer Kohlenmonoxidvergiftung sowie schweren Verbrennungen.

Das Landgericht Leipzig verurteilte den Mann wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Brandstifter hatte weder mit seinem Rechtsmittel noch mit seinem Antrag, persönlich zur Revisionsverhandlung vorgeführt zu werden, Erfolg – die Ankläger waren erfolgreicher.

Bedingter Tötungsvorsatz zu Unrecht abgelehnt

Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) kritisierte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Ausbreitung des Feuers vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss etwa 20 Minuten dauerte, wie vom Brandsachverständigen festgestellt wurde. Auch die Beobachtung der Lebensgefährtin, die vor der Benachrichtigung ihres Partners bereits herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt wahrnahm, spricht gegen die Annahme, dass der Mann sofort alle Bewohner nach dem Legen des Feuers gewarnt habe.

Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angelegt, indem es auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters abstellte. Bei der Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Tötungsvorsatz spiele ein Motiv nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Der Bundesgerichtshof fordert die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, wobei beispielsweise helfen könnte, wenn die tödlichen Folgen den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufen würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann entgegenkam, da er dadurch entlastet wurde.

Die Tatsache, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt hat, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte, lässt nach Ansicht der Bundesrichter nicht den Schluss zu, dass er ernsthaft auf einen nichttödlichen Ausgang der Brandstiftung vertraute. Zum einen spielt hier wieder der zeitliche Ablauf eine Rolle, und zum anderen ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen er bezüglich der schnellen Bewusstlosigkeit durch das Einatmen von Kohlenmonoxid hatte. Daher wurde die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.

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