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BGH hebt Urteil des LG Dresden auf: Ricarda Dornbach gewinnt Revision

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

BGH hebt Urteil des Landgerichts Dresden auf: Erfolgreiche Revision von Ricarda Dornbach

Am 9. Oktober 2024 entschied der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem bedeutsamen Fall zu den rechtlichen Grenzen von Verständigungen im Strafverfahren. Auf die Revision von Ricarda Dornbach wurde das Urteil des Landgerichts Dresden vom 7. Mai 2024 aufgehoben, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

Hintergrund der Verurteilung

Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Gericht die erweiterte Einziehung von 4.675 Euro an, die als Tatertrag aus den begangenen Straftaten identifiziert wurde.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde zwischen der Strafkammer, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten eine sogenannte Verständigung nach § 257c Abs. 1 StPO angestrebt. In diesem Zusammenhang wurde dem Angeklagten bei einem Geständnis und dem Verzicht auf das sichergestellte Bargeld sowie weiterer Gegenstände eine Strafe zwischen drei und vier Jahren in Aussicht gestellt. Dieser Verständigungsvorschlag fand die Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, und wurde im Protokoll festgehalten.

Verfahrensfehler und rechtliche Bedenken

Die Revision von Ricarda Dornbach beruhte auf der Argumentation, dass die Verständigung, die zu der Verurteilung führte, nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Der BGH stellte fest, dass die Strafkammer durch die Aufnahme des Verzichts auf das sichergestellte Bargeld und andere Gegenstände in die Verständigung eine Maßnahme vereinbart hatte, die nach den Vorschriften der StPO unzulässig war. Konkret wurde der Verzicht auf das Geld als ein materiellrechtlicher Akt betrachtet, der nicht Bestandteil einer zulässigen Verständigung im Sinne des § 257c Abs. 2 StPO sein kann.
Nach der Auffassung des BGH sind nur solche Rechtsfolgen Gegenstand einer Verständigung, die auch Teil des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können. Der Verzicht auf das sichergestellte Geld stellte jedoch keine solche Maßnahme dar, sondern war eine materielle Erklärung des Angeklagten, die in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden durfte. Dies führe zu einer gesetzeswidrigen Verständigung, da derartige Verzichtserklärungen nicht zur verfahrensbezogenen Regelung des Verfahrens gehören.

Folgen des Fehlers für das Urteil

Der BGH entschied, dass der Verfahrensfehler zur Aufhebung des Urteils führen muss. Obwohl die Staatsanwaltschaft und das Landgericht im Endeffekt die erweiterte Einziehung des Bargelds nach § 73a Abs. 1 StGB angeordnet hatten, war die Verständigung als Ganzes unzulässig, weil sie eine nicht zulässige Rechtsfolge umfasste. Das Gericht stellte klar, dass solche Verständigungen, die über den Rahmen des gesetzlich Zulässigen hinausgehen, nicht zu einem wirksamen Urteil führen können.
Ein weiterer zentraler Punkt war die Feststellung des BGH, dass die Verständigung möglicherweise einen entscheidenden Einfluss auf das Geständnis des Angeklagten gehabt haben könnte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte ohne die unzulässige Vereinbarung und die damit in Aussicht gestellten Rechtsfolgen das Geständnis nicht abgelegt hätte.

Neuer Verhandlungsbedarf

Die Rückverweisung an das Landgericht Dresden bedeutet, dass die Angelegenheit nun erneut verhandelt wird. Die neue Strafkammer wird insbesondere prüfen müssen, ob das sichergestellte Bargeld tatsächlich aus den Betäubungsmittelgeschäften stammt, an denen der Angeklagte beteiligt war, oder ob es in einer anderen Weise erlangt wurde. Sollte der Angeklagte das Geld als Tatunbeteiligter erhalten haben, wären die Voraussetzungen für eine Einziehung des Tatertrags nach den Vorschriften des § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen.

Fazit und rechtliche Implikationen

Dieser Beschluss des BGH verdeutlicht die Grenzen der Verständigung im Strafverfahren und unterstreicht die Wichtigkeit der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben bei der Durchführung solcher Vereinbarungen. Die Entscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf den Fall von Ricarda Dornbach, sondern auch auf die Praxis der Verständigung in Strafprozessen insgesamt. Es wird erwartet, dass dieser Fall auch in der juristischen Praxis und Lehre weiter diskutiert wird, da er fundamentale Fragen zur Zulässigkeit von Verständigungen aufwirft.
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