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Diebstahl mit Messer in der Jackeninnentasche

Fachbeitrag im Strafrecht

Diebstahl unter Mitführung eines Messers in der Innentasche der Jacke.

Nach den Angaben der Kriminalstatistik stellt der Diebstahl die häufigste Straftat in Deutschland dar. Dies macht ihn sowohl in meinem Studium als auch in meiner juristischen Praxis zu einem zentralen Thema. Der einfache Diebstahl ist in § 242 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Der besonders schwere Fall des Diebstahls wird in § 243 StGB behandelt. Wichtige weitere Varianten, wie der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl, sind in § 244 StGB festgelegt.

Wenn bei einem Diebstahl eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mitgeführt wird, greift § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, das eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

Doch wann führt ein Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bewusst griffbereit bei einem Diebstahl mit sich? Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verwendungszweck des Gegenstands entscheidend ist.

Es muss untersucht werden, ob der Gegenstand typischerweise für andere Zwecke verwendet wird und ob eine Verbindung zwischen dieser Nutzung und dem Diebstahl besteht.

Diebstahl mit einem Taschenmesser: Entscheidung des OLG Zweibrücken

Am 11. September 2023 entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (1 ORs 4 Ss 18/23), ob § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB in dem vorliegenden Fall anwendbar ist.

Der Angeklagte, ein obdachloser Mann, wurde bei zwei Diebstählen erwischt, bei denen er Lebensmittel entnommen hatte. Beim ersten Vorfall führte er ein geschliffenes Springmesser mit einer Klingenlänge von 14,5 cm mit sich, welches er sowohl zur Selbstverteidigung als auch zum Schneiden von Lebensmitteln verwendete. Beim zweiten Diebstahl hatte er ein Taschenmesser, das er zum Schnitzen und Zerkleinern von Lebensmitteln einsetzte. Das Amtsgericht sah in beiden Fällen nur einen einfachen Diebstahl gemäß § 242 StGB.

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OLG-Entscheidung: Diebstahl unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs

Das Oberlandesgericht Zweibrücken kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB Anwendung findet. Dieser Paragraph besagt, dass sich strafbar macht, wer einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich hat. Für die Anwendung dieses Gesetzes muss der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst griffbereit haben, sodass es ohne nennenswerten Zeitaufwand eingesetzt werden kann.

Im ersten Fall stellte das OLG fest, dass es inkonsistent ist, dass der Angeklagte das Messer zur Selbstverteidigung mit sich führte, während er beim Diebstahl angeblich nicht wusste, dass er es dabei hatte.

Im zweiten Fall erklärte der Angeklagte, dass er das Taschenmesser nicht im Sinn hatte, obwohl es dafür gedacht war, die gestohlenen Lebensmittel zu zerschneiden. Daher konnte der Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls nicht aufrechterhalten werden.

Praxishinweis: Kritik an der OLG-Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken ist kritisch zu bewerten.

Obwohl das Gericht die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Anforderungen des Mitführens einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs berücksichtigt, ersetzt es die fehlenden Feststellungen des Amtsgerichts zulasten des Angeklagten durch eigene Vermutungen zur subjektiven Tatseite.

Dies steht im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Grundsatz “in dubio pro reo” (im Zweifel für den Angeklagten). Die Feststellungen des Amtsgerichts sind nicht ausreichend, um eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen zu rechtfertigen.

Falls Ihnen eine Straftat, wie etwa gefährliche Körperverletzung, zur Last gelegt wird, können Sie mich unter den angegebenen Kontaktdaten kontaktieren. Ich stehe Ihnen in jeder Situation ohne Vorurteile zur Seite.

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