Der 5. Strafsenat (Urteil vom 14.02.2024 – 5 StR 215/23) kritisierte eine unzureichende Prüfung des Tötungsvorsatzes. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Ausbreitung des Feuers vom Erdgeschoss bis ins Dachgeschoss etwa 20 Minuten dauerte, wie vom Brandsachverständigen festgestellt wurde. Auch die Beobachtung der Lebensgefährtin, die vor der Benachrichtigung ihres Partners bereits herabfallende Ziegelbrocken, Staub und Bauschutt wahrnahm, spricht gegen die Annahme, dass der Mann sofort alle Bewohner nach dem Legen des Feuers gewarnt habe.
Das Landgericht habe falsche Prüfungsmaßstäbe angelegt, indem es auf das fehlende Tötungsmotiv des Brandstifters abstellte. Bei der Unterscheidung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Tötungsvorsatz spiele ein Motiv nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Der Bundesgerichtshof fordert die Berücksichtigung aller Umstände in der Prüfung, wobei beispielsweise helfen könnte, wenn die tödlichen Folgen den Interessen des Angeklagten zuwiderlaufen würden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da der Tod des kranken Sohnes auf dem Dachboden dem Mann entgegenkam, da er dadurch entlastet wurde.
Die Tatsache, dass der Eigentümer dem Toten nicht den Fluchtweg versperrt hat, indem er das Feuer nicht im Dachgeschoss legte, lässt nach Ansicht der Bundesrichter nicht den Schluss zu, dass er ernsthaft auf einen nichttödlichen Ausgang der Brandstiftung vertraute. Zum einen spielt hier wieder der zeitliche Ablauf eine Rolle, und zum anderen ist nicht festgestellt, welche Vorstellungen er bezüglich der schnellen Bewusstlosigkeit durch das Einatmen von Kohlenmonoxid hatte. Daher wurde die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Leipzig zurückverwiesen.