Zuallererst: Es besteht keine Verpflichtung, der Polizei seinen Entsperrcode, sei es per Face ID, Wischfunktion, Pin usw., preiszugeben!
Gemäß dem deutschen Strafrecht gilt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (lat. nemo tenetur se ipsum accusare). Das bedeutet, man ist nicht dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen oder durch eine Aussage selbst zu belasten, also an seiner eigenen strafrechtlichen Überführung mitzuwirken. Daraus ergibt sich das Recht, die Herausgabe zu verweigern und keine Aussage zu machen (Aussage als Beschuldigter), ohne dass daraus Nachteile entstehen dürfen.
Wenn die Herausgabe verweigert wird, könnte die Polizei möglicherweise annehmen, dass der Betroffene etwas verheimlicht und entsprechende Einschüchterungsmethoden anwenden, um den Zugang zu erlangen. Eine solche Aussage könnte beispielsweise lauten: „Gut, wenn Sie die PIN nicht herausrücken wollen, kommen wir auch anders an die Daten, aber dann bedenken Sie, dass das für Sie extrem kostspielig wird.“ In solchen Situationen ist es ratsam, standhaft zu bleiben und das Recht der Selbstbelastungsfreiheit auszuüben.
Es ist zwar richtig, dass die Polizei durch die Unterstützung spezialisierter Firmen möglicherweise auch ohne Eingabe des Entsperrcodes Zugriff auf das Handy erlangen kann, doch dieser Prozess ist zeitaufwändig und kostenintensiv. Zudem stellt der Zugriff auf das Smartphone einen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar, und somit in das durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Daher muss der Eingriff verhältnismäßig sein. Ein solcher Eingriff wäre beispielsweise unverhältnismäßig, wenn die Polizei aufgrund eines einfachen Beleidigungsvorwurfs das Handy durchsuchen möchte.
Es gibt keine einheitliche Beurteilung, ob die Polizei den Finger auf den Touch-ID-Sensor legen darf, um das Handy zu entsperren. Dies wird jedoch überwiegend als zulässig erachtet. Der Unterschied zur Face ID besteht jedoch darin, dass man aktiv auf das Smartphone schauen und die Augen geöffnet haben muss. Dies könnte als aktives Mitwirken angesehen werden, da man durch das Schließen der Augen den Zugriff verhindern kann. Wenn die Polizei also darauf besteht, dass man in das Handy schaut, könnte man aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken, was eine Verletzung des Nemo-tenetur-Grundsatzes darstellen kann. Es ist auch denkbar, dass dies als unzulässige Vernehmungsmethode angesehen wird, was zur Folge hätte, dass der Inhalt des Handys im weiteren Verfahren nicht verwertet werden kann.