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Medizinische Eingriffe: Auch Skalpell gefährliches Werkzeug

Fachbeitrag im Strafrecht

Medizinische Eingriffe: Auch das Skalpell ist ein gefährliches Werkzeug.

Bislang wurde das Skalpell, das von Ärzten verwendet wird, von der Rechtsprechung nicht als gefährliches Werkzeug angesehen. Man ging davon aus, dass sie im Umgang damit geschult sind. Diese Annahme hat jedoch an Bedeutung verloren, wie der 4. Strafsenat des BGH nun feststellt.

Jede Operation, die ohne Zustimmung erfolgt, stellt eine Körperverletzung dar.

Bei Operationen, die ich als Rechtsanwalt nach den anerkannten medizinischen Standards durchführen lasse und zuvor mit den Patienten bespreche, kommt das Skalpell zum Einsatz. Dies stellt stets eine Körperverletzung dar, eine Feststellung, die für Laien oft überraschend ist. Dennoch bin ich als Rechtsanwalt nicht strafbar, wenn die Operation mit wirksamer Einwilligung durchgeführt wird. Allerdings verdeutlicht die Perspektive, dass ein gewisses Risiko für Strafbarkeit im ärztlichen Alltag besteht. Wenn die Person nicht ausreichend informiert wird, bewegt sich das medizinische Personal rechtlich auf unsicherem Terrain.

Dies mag die Gerichte und Rechtsexperten in der Vergangenheit dazu veranlasst haben, dieses Risiko etwas zu mildern. Während einfache Körperverletzung nach § 223 StGB mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden kann, droht gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Var. StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn ein gefährliches Werkzeug verwendet wird.

Bisher wurde das Skalpell von Gerichten und Teilen der Literatur jedoch nicht als solches Werkzeug betrachtet. Nun hat der 4. Strafsenat des BGH in einem Beschluss festgestellt, dass auch bei fachgerechten ärztlichen Eingriffen der Tatbestand des § 224 StGB erfüllt sein kann (Beschluss vom 19.12.2023 – 4 StR 325/23).

Die Mutter gab vor, dass ihre Kinder an Krankheiten litten, und ließ dabei überflüssige Operationen durchführen.

Im Zentrum steht der Fall einer Mutter, die an dem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom litt. Diese psychische Störung äußerte sich darin, dass sie Krankheiten ihrer Kinder erfand oder übertrieb, um als besorgte Mutter wahrgenommen zu werden und Aufmerksamkeit zu erhalten. Durch ihre Täuschungen veranlasste sie medizinische Operationen an ihren Kindern.

So ließ sie beispielsweise eine Operation an ihrer Tochter durchführen, indem sie behauptete, das Kind leide an Verstopfung. Eine weitere Falschaussage führte dazu, dass bei ihrer jüngsten Tochter eine Ernährungssonde eingesetzt wurde. Diese sabotierte sie später selbst, indem sie ihrer Tochter keine Nahrung gab. Erst als das Krankenhauspersonal misstrauisch wurde und die Mutter von ihrer Tochter trennte, erholte sich das Kind.

Der BGH klassifiziert ein von einem Arzt verwendetes Skalpell als gefährliches Werkzeug.

Das Landgericht verurteilte die Frau nach einem eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen mittelbar begangener Misshandlung von Schutzbefohlenen und gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte im Wesentlichen das Urteil, änderte jedoch den Schuldspruch bezüglich der Körperverletzung ab. Statt einer das Leben gefährdenden Behandlung bejahte der BGH eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs.

Diese Entscheidung basiert auf einer Gesetzesänderung. Mit dem sechsten Strafrechtsreformgesetz, das am 1. April 1998 in Kraft trat, wurden die Körperverletzungsdelikte umfassend überarbeitet. Der alte § 223a StGB wurde durch den neu gefassten § 224 StGB ersetzt. In der alten Norm wurde festgelegt, dass die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen wurde. Daraus folgten Rechtsprechung und Lehre, dass ein Messer oder ein anderes gefährliches Werkzeug nur dann vorlag, wenn es als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bei einem Angriff oder Kampf genutzt wurde. Dies war offensichtlich nicht der Fall bei einem ärztlich benutzten Werkzeug.

Nach der Reform des Strafrechts ist die Nutzung als Angriffsmittel nicht mehr nötig.

Der 4. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass gefährliche Gegenstände nicht länger lediglich als Unterkategorie einer Waffe betrachtet werden. Vielmehr ist es umgekehrt, wodurch auch kein Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mehr erforderlich ist. Die Karlsruher Richter haben dies ausführlich begründet und sämtliche gängigen Methoden der Gesetzesauslegung berücksichtigt. Sie haben die Historie sowie die Intention des Gesetzgebers bei der Strafrechtsreform untersucht und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der neue Wortlaut und die Gesetzessystematik nur diese Konsequenz zulassen.

Der BGH hat zudem einer teilweise vertretenen Ansicht widersprochen, wonach ärztliche Werkzeuge niemals als gefährlich im Sinne des § 224 StGB angesehen werden sollten, da sie in den Händen einer sachkundigen Person keine erhöhte Gefahr darstellen. Der Senat betonte, dass insbesondere beim Einsatz von chirurgischem Gerät, das von einer medizinischen Fachkraft verwendet wird, eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben bestehen kann. Ob dies zutrifft, hängt von der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes und der Art der Benutzung im konkreten Fall ab.

Der Senat bezog sich dabei speziell auf den Fall eines nicht medizinisch indizierten Eingriffs, über den in diesem Fall entschieden wurde. Ob diese Feststellungen auch auf medizinisch indizierte, jedoch nicht eingewilligte Eingriffe anwendbar sind, hat er nicht entschieden. (BGH, Beschluss vom 19.12.2023 – 4 StR 325/23)

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