Strafverteidigung Dornbach - Fachanwältin für alle Bereiche des Strafrechts

Trunkenheitsfahrt auf E-Scooter und Fahrrad

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

Alkoholisiert auf E-Scooter und Fahrrad – die moderne Art seinen Führerschein zu verlieren

Sie sind betrunken E-Scooter oder Fahrrad gefahren? Nach der Trunkenheitsfahrt kommt ein Bußgeldbescheid? Und jetzt soll Ihnen noch der Führerschein entzogen werden? Betrunken E-Scooter oder Fahrrad zu fahren, ist keine kluge Idee. Die Gefährdung anderer und sich selbst ist im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand stark erhöht. Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs drohen mehr Punkte und höhere Bußgelder. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt droht auch ein Strafverfahren, welches mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden kann.

Wir sind auf Ihrer Seite und verteidigen Sie vor Gericht und gegen die Polizei. Als Rechtsanwältin für Verkehrsrecht weiß ich, wie Sie am besten handeln sollen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig handeln und Aussagen vermeiden.

So verhindern Sie empfindliche rechtliche Konsequenzen:

Worauf Sie achten sollten, um negative Konsequenzen nach einer Trunkenheitsfahrt zu vermeiden:

Alkoholgrenzen im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten:

  • 0,0 Promille gilt für Fahrer in der Probezeit und alle Fahrer unter 21 Jahren.
  • Ab 0,25 Promille Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) wird gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Ordnungswidrigkeit behandelt.
  • Ab 0,3 Promille, wenn zusätzliche Ausfallerscheinungen auftreten, wird es als Straftat betrachtet (nach dem Strafgesetzbuch, StGB).
  • Ab 1,1 Promille für E-Scooter (ab 1,6 Promille auf dem Fahrrad) wird als absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Straftat angesehen.

Mögliche Sanktionen:

  • Bußgelder können von der Bußgeldstelle verhängt werden.
  • Gerichte können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängen, typischerweise beim Amtsgericht (AG) in erster Instanz.
  • Im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg werden bei betrunkener Fahrt 2-3 Punkte eingetragen.
  • Ein Fahrverbot von 1-3 Monaten kann ausgesprochen werden, während der Führerschein von der Polizei verwahrt wird.
  • Bei schweren Verstößen kann die Fahrerlaubnis entzogen werden; eine erneute Fahrprüfung und möglicherweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) können erforderlich sein.
  • Die Probezeit kann verlängert werden, und es kann eine Sperrfrist angeordnet werden, in der eine erneute Fahrprüfung abgelegt werden muss (zwischen 6 Monaten und 5 Jahren), selbst wenn noch keine Fahrerlaubnis vorhanden ist.

Alkoholtests und Rechte:

  • Sie müssen nicht vor Ort an einem Alkoholtest teilnehmen, wie beispielsweise dem Atemalkoholtest oder dem Gehen einer geraden Linie.
  • Eine Blutentnahme kann gemäß Strafprozessordnung (StPO) durch richterlichen Beschluss ohne Ihre Zustimmung angeordnet werden.
  • Als Beschuldigter haben Sie das Recht zur Aussageverweigerung: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Jegliche Äußerungen können gegen Sie verwendet werden. Entlastende Informationen können später in Absprache mit einem Anwalt vorgebracht werden.
  • Die einzigen Pflichtangaben sind Ihre Personalien.

Akteneinsicht und Schreiben der Polizei:

  • Jeder Beschuldigte kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen, jedoch mit gewissen Einschränkungen.
  • Vollumfängliche Akteneinsicht kann nur durch einen Anwalt beantragt werden und erleichtert die Verteidigung.
  • Sie müssen nicht auf polizeiliche Schreiben, wie Anzeigen, reagieren. Ebenso ist das Erscheinen auf Vorladungen der Polizei nicht zwingend erforderlich; nur Vorladungen der Staatsanwaltschaft müssen befolgt werden.

Umgehen eines Fahrverbots:

  • Bei einem Härtefall können die Behörden von einem Fahrverbot absehen.
  • Ein Härtefall liegt vor, wenn berufliche oder private Gründe eine wichtige Rolle spielen und der Führerschein benötigt wird.
  • Wichtig ist, innerhalb von 2 Wochen fristgerecht gegen den Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen.

Fristen beachten (Strafbefehl):

  • Im Gegensatz zum Strafverfahren müssen Sie aktiv gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen.
  • Der Einspruch gegen den Strafbefehl muss ebenfalls fristgerecht innerhalb von 2 Wochen erfolgen.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU):

  • Nach Verlust der Fahrerlaubnis ist für die Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich.
  • Diese Prüfung umfasst theoretische, praktische und charakterliche Aspekte.

Wie ich Ihnen helfe

Im Falle eines Ihnen vorgeworfenen Vergehens im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrt stehen wir Ihnen zur Seite. Mit unserer langjährigen Berufserfahrung bieten wir Ihnen Beratung und Vertretung im Bereich des Verkehrsstrafrechts: Von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

Es ist entscheidend, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich unverzüglich an uns, Rechtsanwälte für Verkehrsrecht, wenden. Obwohl vor dem Amtsgericht bei geringfügiger Straferwartung keine Anwaltszwang besteht, kann nur ein Anwalt die vollständige Akteneinsicht beantragen. Nur in diesem Fall ist eine professionelle Verteidigung möglich.

Als mein Mandant übernehme ich die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Führerscheinstelle sowie dem Gericht. Es ist auch möglich, bereits während des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung auszuhandeln.

Beachten Sie vor allem die Fristen, damit ich Sie bestmöglich verteidigen kann!

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