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Was weiterhin strafbar bleibt gemäß dem Cannabisgesetz (KCanG)

Fachbeitrag im Betäubungsmittelstrafrecht

Cannabis-Gesetz (KCanG): Neue Regelungen und Unklarheiten im Überblick

Das neue Cannabis-Gesetz (KCanG) ist in Kraft. Obwohl der unerlaubte Umgang mit bestimmten Cannabisformen strafbar bleibt, wurden die Mindeststrafen drastisch reduziert. Dennoch bestehen weiterhin viele Unklarheiten. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick gegeben.

Handel mit einer beträchtlichen Menge Cannabis (THC)

Ab dem 01.04.2024 lautet § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.

Vorher galt: § 29a BtMG: 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Die genaue Definition einer “beträchtlichen Menge” THC gemäß dem KCanG ist noch nicht abschließend geklärt. Es wird erwartet, dass weitere Obergerichte darüber entscheiden werden. Meiner Meinung nach sollte eine beträchtliche Menge THC den bisherigen Grenzwert von 7,5 Gramm um ein Vielfaches überschreiten.

Es ist unverständlich, dass der Besitz von 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz nun nicht mehr strafbar ist, während der Besitz von 75 Gramm – unter der Annahme des vom KCanG gewünschten Wirkstoffgehalts von 10 % – mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird. Noch absurd wird es, wenn der Wirkstoffgehalt 20 % erreicht: In diesem Fall wären 50 Gramm straflos, aber 51 Gramm könnten zu Freiheitsstrafe führen.

Der 1. Strafsenat des BGH hat in einer ersten Entscheidung den bisherigen Grenzwert von 7,5 Gramm THC beibehalten (1 StR 106/24). Dies ist aus den genannten Gründen nicht nachvollziehbar. Ich bezweifle, dass sich andere Strafsenate diesem Urteil anschließen werden.

Bandenmäßiger Handel

Seit dem 01.04.2024 sieht § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG vor:

  • Normalfall: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
  • minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

Zuvor galt: § 30a BtMG: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um zukünftig Straftaten zu begehen. Handel ist jede auf den Umsatz von Cannabis ausgerichtete Tätigkeit. Der Tatbestand ist laut BGH weit auszulegen, sodass bereits der Anbau von Cannabis in der Regel als abgeschlossener Handel gilt.

Eine interessante Frage ist, ob die Betreiber/Mitglieder einer Anbauvereinigung, die versäumt haben, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handels mit Cannabis schuldig machen. Die Unterscheidung zwischen Normalfall und minder schwerem Fall bleibt unklar.

Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten wurde im Zusammenhang mit der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) eingeführt. Sie sollte – zumindest nicht hauptsächlich – dazu dienen, den Freunden, die ein paar Pflanzen im Keller haben, entgegenzuwirken.

Es spricht also viel dafür, im Zusammenhang mit Cannabis noch großzügiger als bisher von minder schweren Fällen Gebrauch zu machen.

Bewaffneter Handel mit einer beträchtlichen Menge

Seit dem 01.04.2024 lautet § 35 Abs. 4 Nr. 4 KCanG:

Normalfall: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

Zuvor galt: § 30a BtMG: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.

Untersuchungshaft

Neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr können Haftbefehle auch auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt werden. Dafür wurden drei Tatbestände aus dem KCanG in den Katalog des § 112a StPO aufgenommen.

Fluchtgefahr dürfte aufgrund der im Vergleich zum BtMG drastisch gesunkenen Strafrahmen in den meisten Fällen schwer zu begründen sein. Auch U-Haft wegen Wiederholungsgefahr dürfte die absolute Ausnahme bleiben: In der Praxis ist sie schwer zu begründen und spielt eine untergeordnete Rolle im Haftrecht. Die Anordnung von U-Haft wird grundsätzlich ermöglicht, ist aber in der Regel unwahrscheinlich.

Strafmilderung gemäß § 35 CanG

Auch das KCanG behält den bekannten “31er” bei, der nun aber zum “35er” wird. Die Vorschrift und ihre Voraussetzungen bleiben unverändert, sodass eine Strafmilderung bei geleisteter “Aufklärungshilfe” möglich ist.
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