Seit dem 01.04.2024 sieht § 35 Abs. 4 Nr. 3 KCanG vor:
- Normalfall: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
- minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
Zuvor galt: § 30a BtMG: 5 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um zukünftig Straftaten zu begehen. Handel ist jede auf den Umsatz von Cannabis ausgerichtete Tätigkeit. Der Tatbestand ist laut BGH weit auszulegen, sodass bereits der Anbau von Cannabis in der Regel als abgeschlossener Handel gilt.
Eine interessante Frage ist, ob die Betreiber/Mitglieder einer Anbauvereinigung, die versäumt haben, eine behördliche Erlaubnis einzuholen oder zu verlängern, sich des bandenmäßigen Handels mit Cannabis schuldig machen. Die Unterscheidung zwischen Normalfall und minder schwerem Fall bleibt unklar.
Die Verschärfung der Strafbarkeit von bandenmäßigen Betäubungsmitteldelikten wurde im Zusammenhang mit der Einführung des OrgKG (Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) eingeführt. Sie sollte – zumindest nicht hauptsächlich – dazu dienen, den Freunden, die ein paar Pflanzen im Keller haben, entgegenzuwirken.
Es spricht also viel dafür, im Zusammenhang mit Cannabis noch großzügiger als bisher von minder schweren Fällen Gebrauch zu machen.